Grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen Verschärfung der Dokumentationspflichten für Unternehmen


Der französische Gesetzgeber hat das System der Verrechnungspreisdokumentation deutlich verschärft. Künftig sind mehr Unternehmen verpflichtet, eine Dokumentation der Verrechnungspreise innerhalb ihres Konzerns zu erstellen und regelmäßig auf dem neuesten Stand zu halten. Die Strafen für das Fehlen einer solchen Dokumentation werden ebenfalls erhöht.

Was ist ein « Verrechnungspreis »? Welche steuerlichen Risiken sind damit verbunden?

Ein « Verrechnungspreis » ist der Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung, den ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat in Rechnung stellt, mit dem es verbunden ist (Unternehmen desselben Konzerns, Betriebsstätte usw.). Alle Unternehmen sind betroffen, sobald sie grenzüberschreitende Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen durchführen (Beispiel: Übertragung eines Vermögenswerts, Management Fees, usw.).

  • Achtung: Betriebsstätten sind ebenfalls von Verrechnungspreisen betroffen, auch wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Die französische Steuerverwaltung achtet darauf, dass die in einem Konzern praktizierten Verrechnungspreise nicht dazu führen, dass ein französisches Unternehmen seinen in Frankreich steuerpflichtigen Gewinn künstlich reduziert (Beispiel: Unterfakturierung einer Dienstleistung an ein anderes Unternehmen oder Bezahlung einer überfakturierten Dienstleistung). Die Steuerverwaltung kann die festgestellten Abweichungen besteuern und zusätzlich Sanktionen verhängen (Erhöhung um bis zu 80 %, Verzugszinsen).

  • In der Praxis: Die Korrektur einer Gewinnverlagerung kann das Risiko einer Doppelbesteuerung mit sich bringen, da der verlagerte Gewinn bereits im anderen Staat besteuert wurde.

Die Unternehmen können ihre Preispolitik jedoch durch eine spezielle Dokumentation rechtfertigen. Diese Dokumentation ist für bestimmte Unternehmen verpflichtend und muss den Steuerbehörden im Falle einer Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

  • In der Praxis: Die Dokumentation sollte in französischer Sprache verfasst oder übersetzt sein.

Erweiterung der Anzahl der Unternehmen, die der Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise unterliegen

Der französische Gesetzgeber hat die Liste der Unternehmen, die zur Erstellung einer Dokumentation verpflichtet sind, erheblich erweitert.

Nunmehr muss jedes in Frankreich ansässige Unternehmen, das sich in einem der folgenden Fälle befindet, eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen:

  • Das Unternehmen überschreitet selbst den Schwellenwert von 150 Millionen € entweder in Bezug auf seinen Umsatz vor Steuern oder in Bezug auf die Bruttoaktiva seiner Bilanz.
  • Das Unternehmen hält unabhängig von seiner Größe direkt oder indirekt ein Unternehmen, das den Schwellenwert von 150 Mio. € überschreitet.
  • Das Unternehmen befindet sich unabhängig von seiner Größe direkt oder indirekt im Besitz eines Unternehmens, das die Schwelle von 150 Mio. € überschreitet.
  • Das Unternehmen ist unabhängig von seiner Größe Teil einer steuerlich integrierten Gruppe, bei der mindestens ein Mitgliedsunternehmen in einen der drei vorgenannten Fälle fällt.

Höhere Mindeststrafe für fehlende oder unvollständige Unterlagen

Wenn ein Unternehmen bei einer Steuerprüfung in Frankreich seine Verrechnungspreise nicht dokumentiert oder die Dokumentation unvollständig ist, kann die Steuerverwaltung künftig eine Geldbuße zwischen einem Mindestbetrag von 50.000 € (gegen bisher 10.000 €) und einem Höchstbetrag von entweder 0,5 % des Betrags der nicht dokumentierten Transaktionen oder 5 % der verlagerten und nicht dokumentierten Gewinne verhängen.

Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation

Der französische Gesetzgeber hat eine neue Vermutung der Gewinnverlagerung geschaffen, wenn im Laufe einer Steuerprüfung eine Differenz zwischen den vom Unternehmen in seiner Dokumentation angegebenen Verrechnungspreisen und den bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen tatsächlich angewandten Verrechnungspreisen festgestellt wird.

Im Falle einer Vermutung kann das geprüfte Unternehmen im Nachhinein immer noch nachweisen, dass die praktizierten Preise mit den Fremdvergleichspreisen vergleichbar sind. Der Mechanismus der Vermutung erleichtert jedoch die Steuerberichtigung. In der Praxis zwingt diese neue Vermutung die Unternehmen also dazu, die Dokumentation ihrer Verrechnungspreise fast in Echtzeit zu aktualisieren, aber auch regelmäßig die Übereinstimmung zwischen den praktizierten und den dokumentierten Preisen zu überprüfen.

Inkrafttreten der neuen Vorschriften

Die neuen Vorschriften gelten für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

Sind Sie bereit für Ihre Erklärungspflichten in Frankreich? Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu beraten und zu begleiten. Gerne könne Sie uns kontaktieren.